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Infos zum Artenschutz



Wer sich mit der Haltung von exotischen Tieren beschäftigt, für den sollte es selbstverständlich sein, sich mit den tier- und artenschutzrechtlichen Bestimmungen, die sich aus der Haltung ergeben, auseinanderzusetzen. Zwar dürfen die meisten Terrarientiere frei gehandelt werden, besonders stark vom Aussterben bedrohte Tier- und Pflanzenarten unterliegen jedoch verschiedenen nationalen und internationalen Artenschutzabkommen und gesetzlichen Regelungen. Entscheidet man sich für die Haltung einer bedrohten oder stark gefährdeten Tierart, ist die Einhaltung des Artenschutztes Pflicht!

 

Geschützte Arten dürfen nur unter eng geregelten Bestimmungen aus- bzw. eingeführt, gekauft, gehalten und weiterverkauft werden. Es wird außerdem geregelt, ob eine Art aus kommerziellen Gründen gar nicht mehr oder nur noch in einer gesetzlich festgelegten Anzahl der Natur entnommen werden darf. Die wichtigsten Bestimmungen ergeben sich aus den 3 folgenden Gesetzgebungen:

 

 

Washingtoner Artenschutzabkommen (WA)


Das Washingtoner Artenschutzabkommen oder auch "CITES" genannt trat 1973 infolge einer Empfehlung der Vereinten Nationen in Kraft und regelt den internationalen Handel wildlebender Tier- und Pflanzenarten (CITES steht für „Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora“). In Deutschland trat das Washingtoner Artenschutzabkommen 1976 gesetzlich in Kraft, insgesamt sind mittlerweile weltweit 170 Staaten diesem Abkommen beigetreten.

 

Ziel des Washingtoner Artenschutzabkommens ist es, ein Aussterben bedrohter Arten durch übermäßige Naturentnahmen zu verhindern bzw. den Handel als eine der Hautbedrohungen zu überwachen und entsprechend einzugrenzen. Unter „Handel“ versteht das Abkommen jeglichen Transport über eine Grenze – ganz egal zu welchem Zweck dieser erfolgt.

 

Je nach Schutzbedürftigkeit werden in den Anhängen I – III des Washingtoner Artenschutzabkommens die einzelnen Tier- und Pflanzenarten aufgelistet, wobei jeder Anhang unterschiedlich strenge Beschränkungen bedeutet. Es handelt sich jedoch um keine starre Einteilung: Ein Tier, dass heute noch mit keinem Schutzstatus belegt ist, kann im nächsten Jahr schon geschützt oder sogar streng geschützt sein. Ausschlaggebend hierfür ist meist die Dichte der Population im Zusammenspiel mit der einhergehenden Zerstörung des natürlichen Lebensraumes der Tiere. Auf der WA-Vertragsstaatenkonferenz werden alle 2 Jahre die Anhanglisten des Washingtoner Artenschutzabkommens aktualisiert.

 

 

Europäische Artenschutzverordnung


Seit 1997 gibt es außerdem eine verschärfte europäische Auslegung des Washingtoner Artenschutzabkommens, die den kommerziellen Handel innerhalb der EU regelt. In der Europäischen Artenschutzverordnung werden zusätzliche Arten aufgeführt und einige Arten unter strengeren Schutz gestellt als im Washingtoner Artenschutzabkommen.

 

Innerhalb der EU gibt es außerdem einen zusätzlichen 4. Anhang, der es ermöglichen soll, Importe ausgewählter, bisher nicht im Washingtoner Artenschutzabkommen geführter Arten zu überwachen. Die einzelnen Anhänge der europäischen Artenschutzverordnung werden mit den Buchstaben A – D bezeichnet.

 

 

Bundesartenschutzverordnung (BArtSch)


In Deutschland gilt zudem die Bundesartenschutzverordnung. Diese stellt alle Tierarten des Anhanges A unter „strengen Schutz“ und die des Anhanges B unter „besonderen Schutz“. Außerdem sind auch hier wieder Arten enthalten, die weder nach dem Washingtoner Artenschutzabkommen noch nach der europäischen Artenschutzverordnung geschützt sind. So sind z. B. alle in Deutschland vorkommenden Reptilien- und Amphibienarten sind nach der Bundesartenschutzverordnung geschützt. Als Halter muss man für diese Tiere die legale Herkunft nachweisen, eine Naturentnahme ist strafbar!

 

Auch die Kennzeichnung der kennzeichnungspflichtigen Tierarten nach Anhang A der Europäischen Artenschutzverordnung ist in der Bundesartenschutzverordnung noch einmal detaillierter geregelt. Aufgrund unterschiedlicher Regelungen in den einzelnen Bundesländern sollte man vor dem Erwerb eines Tieres dieser Schutzkategorie in jedem Fall die notwendigen Voraussetzungen bei der zuständigen Artenschutzbehörde erfragen!

 

Auf der Homepage des Bundesverbandes für fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V., (http://www.bna-ev.de), ist die Bundesartenschutzverordnung mit ihren Anlagen detailliert dargestellt und für jedermann einsehbar.

 

 

Weitere Informationen


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